§3 Mitgliedschaft in der Schützenbruderschaft
Mitglied können alle unbescholtenen Bürgerinnen und Bürger sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Vor Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Beitritt als „Jungschütze“ ohne Stimmrecht erfolgen. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet durch einfache Mehrheit über die Aufnahme. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe auf einer Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt wird. Jedes Mitglied kann beim geschäftsführenden Vorstand seinen Austritt erklären. Durch Mehrheitsbeschluss des erweiterten Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden. Die den Beschluss herbeiführenden Gründe sind dem Ausgeschlossenen auf dessen Verlangen mitzuteilen. Die ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitglieder sind verpflichtet, Ihren Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten. Sie haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch und können keine Vereinsversammlung mehr besuchen.